Sehr geehrte Damen und Herren,
derzeit bekommen wir von einigen Mandanten Schreiben der Finanzverwaltung im Rahmen der Grundsteuerreform mit dem Betreff „Erinnerung an die Abgabe der Grundsteuererklärung unter Androhung einer Schätzung“ mit teilweise großer Sorge weitergeleitet. Auf diesen Schreiben wird oftmals die Abgabe der fehlenden Grundsteuer-erklärung für einen Garagen‑, Tiefgaragen- oder Carportstellplatz gefordert.
Sofern wir die Grundsteuererklärung für Sie erstellt haben und Sie uns alle Daten eingereicht haben, wurde der ggfs. vorhandene Garagen‑, Tiefgaragen- oder Carportstellplatz – sofern zutreffend – im Rahmen der dazugehörigen Wohnung/ Haus
etc. mit deklariert, da es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt. Je nach Erklärungsmodell der Bundesländer war im Rahmen der wirtschaftlichen Einheit die Fläche des Garagen‑, Tiefgaragen- oder Carportstellplatzes mit einem Freibetrag abgegolten. In diesem Fall haben wir dem Finanzamt gesondert mitgeteilt, dass mit der Abgabe der Grundsteuererklärung für die wirtschaftliche Einheit „Wohnung/ Haus inkl. Garagen‑, Tiefgaragen- oder Carportstellplatz“ keine separate Abgabe einer Erklärung
für das Einheitswertaktenzeichen des Garagen‑, Tiefgaragen- oder Carportstellplatzes erfolgt, sondern dieses mit in der Haupterklärung deklariert ist.
Bei der Bearbeitung der Grundsteuerreform seitens der Finanzverwaltung handelt es sich um ein Massenverfahren mit über 35 Mio. Erklärungen bundesweit. Die Finanzverwaltung kommt derzeit mit der Bearbeitung der Grundsteuererklärungen nicht hinterher. Sofern mit der Bearbeitung Ihrer Grundsteuererklärung seitens des Finanzamtes noch nicht begonnen wurde, ist der von uns an die Finanzverwaltung mitgeteilte Hinweis, dass das Einheitswertaktenzeichen des Garagen‑, Tiefgaragen- oder Carportstellplatz zusammen mit der dazugehörigen Wohnung/ Haus etc. deklariert wurde, vermutlich noch nicht
entsprechend zur Kenntnis genommen worden.Somit wird von der IT der Finanzverwaltung von Amts wegen aufgrund des fehlenden Erklärungseingangs des entsprechenden Einheitswertaktenzeichen des Garagen‑, Tiefgaragen- oder Carport-stellplatzes eine Erinnerung an die Steuerpflichtigen versendet.
Sofern Sie ein solches Schreiben erhalten, senden Sie uns dieses bitte kommentarlos an die E‑Mail: grundsteuer@dr-schauer.de zu. Wir kümmern uns um die weitere Korrespondenz mit dem Finanzamt. Sofern wir bisher noch keine Kenntnis von dem Einheitswertaktenzeichen gehabt haben, kommen wir gesondert auf Sie zu.
Gerne stehen wir Ihnen jederzeit für weitergehende Fragen zu diesem Thema zur Verfügung, wenden Sie sich hierfür gerne und jederzeit an uns! Über unsere Zentrale,
Tel. 08841 – 676970 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Expertinnen und Experten weitergegeben. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.